20. Mai 2022 | Werner Jörß und Tatjana Sadoja
Wohnraum an Flüchtlinge vergeben – wollen auch Sie helfen?
An wen kann ich mich wenden, was gilt es zu beachten?
Das Mitgefühl mit den Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, ist groß. Jeden Tag kommen Tausende Geflüchtete nach Deutschland, für die dringend Wohnraum benötigt wird. Viele Bürger in Deutschland würden Geflüchtete aufnehmen, kennen die Rahmenbedingungen jedoch nicht. Wir erklären Ihnen, welche Regeln zu beachten sind.
Jeder Bürger kann Flüchtlinge aus der Ukraine aufnehmen, denn einer Richtlinie der EU zufolge brauchen ukrainische Staatsbürger keinen Asylantrag zu stellen und können daher innerhalb der Kommune, in der sie registriert sind, wohnen, wo sie möchten. (Für unbegleitete Kinder und Jugendliche gibt es spezielle Schutzvorschriften, für ihre Aufnahme ist das Jugendamt zuständig.)
Geflüchtete, die länger als drei Monate in Deutschland bleiben wollen, müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sie erhalten dann schnell und unbürokratisch die Erlaubnis, sich zunächst für zwei Jahre in Deutschland aufzuhalten. Die Genehmigung kann um ein Jahr verlängert werden.
Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl e. V. geht davon aus, dass ein Teil der Flüchtlinge längerfristig hierbleiben wird, zumal ein Ende des Krieges noch nicht abzusehen ist. Daher sollte der angebotene Wohnraum idealerweise nicht nur ein paar Wochen, sondern längerfristig beziehbar sein. Gefragt sind vor allem abgeschlossene Wohnungen, zumindest sollte die Unterkunft einen abgeschlossenen Bereich mit eigenem Bad und Küche aufweisen.
Eigentümer, die Wohnraum an Geflüchtete vermieten möchten, wenden sich am besten an die Kreis- oder Stadtverwaltung ihres Wohnorts. Auf den Websites der Kommunen und Landratsämter findet man die Adressen der Ansprechpartner. Eine gute Anlaufstelle ist die Plattform „unterkunft-ukraine.de“. Wer Wohnraum zu vergeben hat, kann auch kostenlos eine Anzeige auf „immowelt.de“ schalten.
Als Eigentümer können Sie mit den Geflüchteten einen (Zeit-)Mietvertrag abschließen oder die Wohnung über die Kommunalverwaltung anmelden. Mit der Stadt als Mieter sind die Zahlungen von Miete und Nebenkosten garantiert, denn Schutzsuchende, die bei den Behörden registriert sind, haben ab 1. Juni sogar Anrecht auf Grundsicherung.
Natürlich können Sie Geflüchteten den Wohnraum zumindest vorübergehend auch kostenlos zur Verfügung stellen bzw. sich nur die Nebenkosten ersetzen lassen, allerdings können Sie die Kosten dann nicht steuerlich geltend machen.
In einer Mietwohnung dürfen Sie Geflüchtete für sechs bis acht Wochen „besuchsweise“ unterbringen. Wenn die Unterbringung länger dauert, können Sie nach Rücksprache mit dem Vermieter einen Untermietvertrag abschließen (ohne Erlaubnis des Vermieters kann Ihnen selbst gekündigt werden). Ausführliche Informationen zur Untervermietung erteilt der Mieterschutzbund.
Ihre Autoren: Werner Jörß und Tatjana Sadoja, Sachverständige für Immobilienwertung
Quellen: proasyl.de, immowelt.de, tagesschau.de (NDR1), auswaertiges-amt.de, buzer.de